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Leitfaden21. März 2026

Der ultimative Leitfaden zur Handwerker-Rechnung 2025

Verifiziert: Dieser Leitfaden wurde basierend auf den aktuellen Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der GoBD-Richtlinien für digitale Buchführung und der neuen E-Rechnungspflicht ab 2025 (ZUGFeRD/XRechnung) erstellt.

Das Schreiben einer Rechnung ist im Handwerk oft ein leidiges Thema nach Feierabend. Doch wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur seinen eigenen Vorsteuerabzug, sondern verärgert auch Privatkunden, die ihre Steuerboni streichen müssen. Wir zeigen Ihnen, worauf es 2025 ankommt.

1. Die gesetzlichen Pflichtangaben auf der Rechnung (§ 14 UStG)

Egal, ob Sie als Elektriker, Installateur oder Maler arbeiten – jede Rechnung an einen anderen Unternehmer oder eine Rechnung über 250 Euro muss bestimmte Angaben zwingend enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden (ohne Abkürzungen bei Firmennamen, auf korrekte Rechtsform achten).
  • Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung.
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer (darf einmalig sein, das Dateiformat ist Ihnen überlassen z.B. RE-2025-001).
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung oder des gelieferten Materials.
  • Der Zeitpunkt der Leistungserstellung (z.B. "Ausführungszeitraum: März 2025").
  • Das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Netto-Entgelt.
  • Der Steuersatz (19% oder 7%) und der anfallende Steuerbetrag (sowie der Bruttobetrag).

2. Der 20% Steuerbonus für Privatkunden: Arbeitskosten richtig ausweisen (§ 35a EStG)

Für Handwerker ist dieser Punkt essenziell: Wenn Sie für eine Privatperson arbeiten, kann diese 20 Prozent der Arbeitskosten (bis max. 6.000 € Arbeitskosten = 1.200 € Steuerersparnis) steuerlich absetzen.

Damit das Finanzamt dies anerkennt, müssen zwei Dinge erfüllt sein:

  1. Die Rechnung wurde unbar (per Überweisung) beglichen.
  2. Die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sind separat ausgewiesen. Materialkosten dürfen nicht abgesetzt werden!
Tipp für die Praxis:

Schreiben Sie nicht einfach "Komplettrenovierung Bad: 5.000 €". Weisen Sie aus: "Arbeitsleistung Fliesenleger: 2.000 €, Fahrtkosten: 50 €, Material (Fliesen, Kleber): 2.950 €". Software wie das Rechnungwerk übernimmt diese Trennung und die Ausweisung der §35a-Summe auf dem PDF vollautomatisch. Sie möchten wissen, ob Ihr Stundensatz stimmig kalkuliert ist? Nutzen Sie unseren kostenlosen Stundensatz-Rechner für Handwerker.

3. Die neue E-Rechnungspflicht 2025: XRechnung und ZUGFeRD

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für B2B-Umsätze (Kunde ist ein anderes deutsches Unternehmen) die Empfangspflicht für elektronische Rechnungen. Die PDF-Rechnung oder gar die Papierrechnung per Post reichte bisher aus – das ändert sich.

Die Formate der Wahl in Deutschland sind die XRechnung (rein maschinenlesbares XML-Format für den öffentlichen Sektor) und ZUGFeRD (ein Hybridformat: Das für Menschen lesbare PDF enthält die XML-Daten unsichtbar eingebettet).

Auch wenn für den reinen *Versand* von E-Rechnungen noch teilweise Übergangsfristen bestehen (bis 2027/2028, je nach Umsatz), fordern viele Architektenbüros, Generalunternehmer und gewerbliche Hausverwalter diese Formate bereits heute ein.

4. Abschlagsrechnung und Schlussrechnung: Liquidität im Großprojekt

Gerade bei mehrmonatigen Baustellen (z.B. Dachsanierung, Heizungsbau) gehen Handwerker in enorme Vorleistung für Material. Hier greift die Abschlagsrechnung (Teilrechnung) gem. § 632a BGB bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B.

Wichtig bei kumulativen Abschlagsrechnungen:

  • Weisen Sie immer den bisherigen kumulierten Wert der Gesamtleistung aus.
  • Ziehen Sie die bereits berechneten (und bezahlten) Netto-Abschläge ab.
  • Beachten Sie, dass die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag fällig wird, sobald dieser bezahlt wurde.

5. Warum Word und Excel abgelöst werden (GoBD-Konformität)

Viele Betriebe starten mit einer kostenlosen Rechnungsvorlage aus Word oder Excel. Das Problem: Die Finanzämter verlangen eine revisionssichere Speicherung gemäß der GoBD. Word- und Excel-Dateien lassen sich jederzeit spurlos verändern. Bei einer Betriebsprüfung kann dies zu hohen Hinzuschätzungen führen.

Machen Sie es sich leicht.

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